Lexikonbegriff

Bundesnetzagentur

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Nach § 31 Abs. 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers (Strom, Gas, Telefon) erheblich berührt werden, bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen.

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