Bei der Heizkostenabrechnung kann ein Erfassungsgerät (Heizkostenverteiler, Wasser- oder Wärmemengenzähler) ausfallen. Kommt es innerhalb einer Abrechnungsperiode zu einem solchen Geräteausfall, ist der anteilige Verbrauch auf der Grundlage des Verbrauches der betreffenden Räume in einem vergleichbaren früheren Zeitraum oder vergleichbarer anderer Räume des Abrechnungszeitraumes durch den Eigentümer zu ermitteln.
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