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Heizkostenschätzung

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Können Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Wasseruhren nicht abgelesen werden, weil der Mieter weder am Tag der Ablesung noch zu einem Nachtermin angetroffen wurde, ist es nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung möglich, die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser zu schätzen. Grundlage können Vorjahreswerte sein oder der Verbrauch in einer vergleichbaren Nachbarwohnung. Eine Schätzung ist auch dann zulässig, wenn einzelne Erfassungsgeräte ausgefallen sein sollten. Falls sich die Schätzung auf eine Wohnfläche bezieht, die mehr als 25 Prozent der für die Abrechnung maßgeblichen Gesamtfläche umfasst, dürfen die Heiz- und Warmwasserkosten nicht geschätzt werden. In diesem Fall müssen alle Kosten verbrauchsunabhängig nach Quadratmetern Wohnfläche umgelegt werden.

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