Gebäudeenergiegesetz, Teil 2, Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten. (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, … Weiterlesen …