Heizung und Warmwasserbereitung 2024

Eine Heizung benötigen wir in unseren Breiten in jedem Haus. Auch einem Passivhaus muss, wenn auch nur wenig, Wärme zugeführt werden.

Wärmebild eines Wandheizungselementes in einer Warmwasser-Zentralheizung

Sowohl Neubauten als auch in die Jahre gekommene Immobilien benötigen eine Heizungsanlage. Nur welche? Was muss die Anlage können? Welcher Brennstoff ist der Richtige? Aber ist es 2024 noch sinnvoll, diese Frage so zu stellen? Darf ein fossiler Brennstoff – wie Gas, Öl, Holz oder Kohle – in die Überlegung überhaupt noch einbezogen werden? Darf eine Entscheidung noch aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeleitet werden? Was hat sich geändert?

Völlig neu ist die Herangehensweise. Bei einer Heizungsplanung vor 2020 ist der Planer davon ausgegangen, ob

  • ein bestimmter Brennstoff oder Elektroenergie verfügbar ist,
  • die baulichen Voraussetzungen gegeben sind, und
  • die Anlage bzw. der Energieträger bezahlbar ist.

Heute ordnet sich alles dem Ziel unter, durch den Einsatz von regenerativen Energien, sobald wie möglich die Effizienz bei Heizen zu verbessern und die CO2 Emissionen zu mindern.

#Gibt es eine Austauschpflicht bei jetzt betriebenen Heizkesseln?

Ja, aber nur wenn Heizkessel älter als 30 Jahre sind und mit veralteter Technik arbeiten. Als veraltet gelten so genannte Konstanttemperaturkessel, die auch als Standardkessel bezeichnet werden. Kennzeichnen dieser Kessel ist eine ineffiziente Betriebsweise mit hoher Kesselwassertemperatur, die nicht nach der Außentemperatur geregelt werden kann. Die Pflicht zum Tausch dieser Kessel existiert bereits seit 2020. Ausnahme: Für Betreiber eines Konstanttemperaturkessels, der im eigenen Haus 2002 eingebaut war, besteht Bestandsschutz.

Für Brennwert- und Niedertemperaturkessel gilt die Tauschpflicht nach 30 Jahren nicht. Sie können aber nur bis 2045 betrieben werden, sofern sie nicht vorher kaputt gehen. Eine Reparatur ist grundsätzlich erlaubt. Kann eine Reparatur nicht mehr durchgeführt werden, muss ein Tausch nach Maßgabe des §71 durchgeführt werden.

#Was ist beim Neubau eines Hauses zu beachten?

  1. Im Neubau in einem ausgewiesenen Neubaugebiet muss eine Heizung eingebaut werden, die die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes ab §71 (Heizungsgesetz) sofort erfüllt. Danach muss die einzubauende Heizung mit einem Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Einbau folgender Heizsysteme ist möglich:
  • Wärmepumpe.
  • Nah- oder Fernwärmeanschluss.
  • Solarthermie.
  • Gasheizungen für die Nutzung von Biogas (Biomethan) oder Wasserstoff
  • Pellet- und Stückholzfeuerungen
  • Stromdirektheizungen.
  • bestimmte Mischformen (Hybridheizung: z.B. Kombination aus Solarthermie und Gas-oder Biomasseheizung mit 65%igen Anteil erneuerbare Energie)
  1. Für den Neubau außerhalb eines Neubaugebietes gibt es bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung keine Einschränkungen bezüglich der Wahl eines Heizungssystems. Die Regeln ab §71 des Gebäudeenergiegesetzes GEG (Heizungsgesetz) gelten noch nicht. Auch Öl- und Gasheizungen können eingebaut werden. Eine Gasheizung muss jedoch ab 2029 zu anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas, etwa Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent. Wenn die GEG-Regeln bereits gelten (Vorliegen einer bestätigten kommunalen Wärmeplanung), ist der Einbau einer Gasheizung noch erlaubt, wenn diese auf Wasserstoff umgestellt werden kann und die Wärmeplanung der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht.

#Heizungsanlagen im Gebäudebestand

  1. Läuft eine Heizungsanlage im Gebäudebestand müssen Betreiber nicht aktiv werden, sofern es keine Austauschpflicht bei jetzt betriebenen Heizkesseln gibt (siehe Austauschpflicht). Ist eine vorhandene Heizung defekt, kann sie repariert werden.
  2. Ist eine vorhandene Heizung defekt und kann nicht repariert werden, gelten die Regeln des GEG Heizungsgesetze erst wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
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