Heizkostenverordnung 2021

  • Ab Dezember 2021 dürfen bei neuen Ausstattungen für die Heizkostenabrechnung nur noch fernauslesbare Zähler (Wärmezähler, Wasserzähler) und Heizkostenverteiler eingebaut werden (§5 HeizkostenVo). Ab Anfang 2027 sind diese funkenden Ausstattungen Pflicht. Auf mit veralteten Geräten erstellte Heizkostenabrechnungen haben Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent.
  • Ab Ende 2022 darf bei einer Neuausstattung nur noch fernablesbare sowie interoperable und Smart-Meter-Gateway-kompatible (SMGW) Messtechnik verbaut werden. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Zum Ende des Jahres 2031 ist es verpflichtend, dass fernablesbare Messtechnik interoperabel und SMGW-kompatibel ist, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Änderung und bis zu ein Jahr danach montiert wurde.
  • Für Abrechnungszeiträume ab Dezember 2021 sind bei installierten fernauslesbaren Ausstattungen monatliche Verbrauchssinformationen für die Mieter und Eigentümer bereitzustellen und sie darüber aktiv zu informieren. Wie eine solche Information aussehen kann, hat das Umweltbundesamt erarbeitet (Link)
  • Sind fernauslesbare Geräte installiert, muss eine erweiterte Information zum persönlichen Verbrauchsverhalten auf der Heizkostenabrechnung enthalten sein.
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