2 Gedanken zu „Verteilungsverlust“

    • Aus dem Gebäudeenergiegesetz § 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Abs. 1, geht hervor, dass der Eigentümer eines Gebäudes dafür zu sorgen hat, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 des Gesetzes zu begrenzen. Dies gilt, wenn es sich um bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen handelt, die sich nicht in beheizten Räumen befinden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie.